Unsere Satzung

Satzung aktHiv plus e.V.


Stand 12.12.2021


§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen AktHiv+ e.V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.


Sein Sitz ist Gauselfingen.


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2  Vereinszweck


2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. In dem Verein haben sich primär engagierte HIV-Infizierte und an AIDS erkrankte Menschen zusammengeschlossen.


2.2  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, indem er für AIDS-Betroffene, deren Partner/innen und Kinder:


-  Gesundheitsworkshops anbietet mit Fachvorträgen zur Medizin, speziellen Problemen von HIV-Infizierten Menschen in Arbeits- und Sozialrecht, Sport, Ernährung u.a., die es Betroffenen ermöglichen, die eigene Gesundheit zu bewahren, Diskriminierung abzubauen und ein Fortschreiten der Immunschwäche zu vermeiden;


-  Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches unter AIDS-Betroffenen und ihren Partnern anbietet, um der Gefahr der Vereinsamung und Isolation entgegenzuwirken und die Lebensqualität von Menschen mit HIV/AIDS zu erhalten;


-  Öffentlichkeitsarbeit betreibt, um Ängste in der Allgemeinbevölkerung gegenüber der Krankheit AIDS und den davon betroffenen Menschen abzubauen, sowie für deren Problematik zu sensibilisieren und über die Lebenssituation von Menschen mit HIV/AIDS zu informieren;


-  die Interessen der Teilnehmer der Gesundheitsworkshops gegenüber der Öffentlichkeit und in der Politik vertritt;


 -  AktHiv+ e.V. arbeitet eng mit den regionalen AIDS-Hilfen und der AIDS-Hilfe Baden-Württemberg e.V., sowie anderen gemeinnützigen AIDS-Organisationen zusammen.


2.3  Der Verein plant, organisiert und führt die landesweiten Treffen von Menschen mit HIV/AIDS primär in Baden-Württemberg (Gesundheitsworkshops) seit 1995 in eigener sachlicher und finanzieller Verantwortung durch.


2.4  Der Verein finanziert sich über Spenden, Beiträge der Fördermitglieder, Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen.



§ 3  Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit


3.1  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


3.2  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


3.2  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszweckes mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied wahrnehmen (etwa beratende, gestaltende oder Verwaltungsaufgaben) so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


3.3  Jeder Beschluss, der in das Vereinsregister eingetragen werden muss, soll vor seiner Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Sofern das Finanzamt Bedenken wegen möglicher Auswirkungen auf den steuerrechtlichen Status des Vereins äußert, soll der Beschluss dem Registergericht zunächst nicht vorgelegt, sondern auf einer weiteren Mitgliederversammlung überprüft werden.


3.4  Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insoweit unterhalten werden, als er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszweckes erforderlich ist.


3.5  Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.



§ 4  Verschwiegenheit


4.1  Alle Mitglieder des Vereins sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Namen, Adressen und sonstige Daten von Menschen mit HIV/AIDS dürfen ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht außerhalb des Vereins verwendet werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Teilnehmer an den Gesundheitsworkshops. Die Verschwiegenheitspflicht ist Basis der Vereinsarbeit für jedes Mitglied.



§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft


5.1  Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand per Mitgliedsantrag und Verschwiegenheitserklärung zu beantragen.


5.2  Über Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als abgegebene Stimme zählen. Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein Mitglied das verlangt.


5.3  Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.


5.4  Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung ist kein Widerspruch möglich.



§ 6  Recht und Pflichten der Mitglieder


6.1  Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.


6.2  Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand außerhalb der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zu unterbreiten, diese sollten vier Wochen vor der MV vorliegen.



§ 7  Ende der Mitgliedschaft


7.1  Die Mitgliedschaft endet

-  durch den Tod der natürlichen Person bzw. Auflösung der juristischen Person.

-  durch Austritt.

-  durch Ausschluss.


7.2  Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.


7.3  Der Ausschluss kann erfolgen,

-  wenn das Mitglied in grober Weise oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat.

-  wenn das Mitglied fahrlässig die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 dieser Satzung gebrochen hat.

-   durch Inaktivität, d.h. – zwei Jahre unentschuldigtes Fehlen bei MV, keine Reaktion auf die Treffen-Einladung. Die Entscheidung wird den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt


7.4  Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das vom Ausschluss bedrohte Mitglied hat in der Sitzung, die über den Ausschluss entscheidet, nur Rede- und Antragsrecht.


7.5  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.



§ 8  Organe des Vereins


8.1  Organe des Vereins sind

-  die Mitgliederversammlung

-  der Vorstand


§ 9  Die Mitgliederversammlung


9.1  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan.


9.2  Der Vorstand ist an ihre Beschlüsse gebunden.


9.3   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie tagt immer im letzten ¼ Jahr des laufenden Kalenderjahres. Sie wird vom Vorstand einberufen.


9.4  Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Woche schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgendem Tag.


9.5  Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet ist.


9.6  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse es fordert.


9.7  In dringenden Fällen kann die Frist zur Einladung auf 1 Tag verkürzt werden.



§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung


10.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

-  Wahl und Abberufung des Vorstandes,

-  Wahl des Kassenprüfers,

-  Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Kassenprüfers,

-  Entlastung des Vorstandes,

-  Genehmigung des Haushaltsplanes,

-  Beschlussfassung über Änderung der Satzung,

-  Beschlussfassung über die Vereinspolitik,

-   Änderung und Ergänzung der Tagesordnung,

-   Beschluss über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

-   Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes,

-   Abstimmung über neue Mitglieder und Ausschlüsse.


10.2  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist und mindestens ein Viertel ihrer ordentlichen Mitglieder erschienen sind.


10.3  Die Mitgliederversammlung wählt eine Person, die die Tagesleitung übernimmt.


10.4  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden.


10.5  Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als abgegebene Stimme zählen. Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein Mitglied das verlangt.


10.6 Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt sich bei Wahlen eine Stimmgleichheit, ist eine Stichwahl durchzuführen.


10.7  Anträge die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen dem Einladungsschreiben im Wortlaut beigefügt sein. Ergeben sich solche Anträge erst im Verlauf der MV, so kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Beschlüsse über solche Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen.



 § 11  Der Vorstand


11.1  Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins. Er ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig.


11.2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Es sollten mindesten zwei Vorstandssitzungen im Jahr stattfinden 


11.3  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein den Verein. Der Vorstand tagt nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden.


11.4  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gemeinsam gewählt. Zur Wahl eines Vorstands ist die relative Mehrheit der Stimmen erforderlich.  Die Amtszeit erstreckt sich auf 2 Jahre. Sie bleiben solange im Amt bis Nachfolger im Amt sind.


11.5  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich selbst einmal um ein Mitglied zu ergänzen. Hiervon sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten. Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitgliedes erstreckt sich auf die verbliebene Zeit des Vorgängers.


11.6  Der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes abgelöst werden.



§ 12  Kassenprüfer


12.1  Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Er ist berechtigt, sich bei der Kassenprüfung von einer Person seines Vertrauens assistieren zu lassen. Die assistierende Person ist zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


12.2  Der Kassenprüfer hat das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Er erstattet seinen Bericht der Mitgliederversammlung.


12.3  Er unterliegt keinerlei Weisung durch den Vorstand. Er darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand bestelltem Gremium angehören oder Angestellter des Vereins sein.



§ 13  Beurkundung von Beschlüssen


13.1  Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzusenden. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.



§ 14  Bestimmung über die Auflösung


14.1  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die AIDS-Hilfe Baden-Württemberg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



Bad Dürkheim, 12.12.2021

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